Trauschein oder Zusammenleben? Was der Zivilstand wirklich über Geld, Erbschaft und Absicherung entscheidet

Trauschein oder Zusammenleben? Was der Zivilstand wirklich über Geld, Erbschaft und Absicherung entscheidet

Wenn Menschen heiraten, denken sie selten zuerst an Witwenpension oder Grunderwerbsteuer. Das ist verständlich – und gleichzeitig riskant. Denn welchen rechtlichen Rahmen ein Paar wählt, ob Ehe, eingetragene Partnerschaft oder schlichte Lebensgemeinschaft, entscheidet in Österreich über weit mehr als den Familienstand im Reisepass. Es bestimmt, wer im Todesfall erbt, wer eine Pension bekommt und wer am Ende möglicherweise leer ausgeht.

Statistik Austria zählte für 2024 rund 44.924 Eheschließungen in Österreich – ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr. Das durchschnittliche Erstheiratsalter liegt inzwischen bei 33,6 Jahren bei Männern und 31,6 Jahren bei Frauen. Heiraten ist also nach wie vor ein verbreitetes Lebensmodell, aber es wird später und oft bewusster gewählt. Gleichzeitig leben immer mehr Paare dauerhaft ohne Trauschein zusammen – in einer Lebensgemeinschaft, die emotional wie eine Ehe funktioniert, rechtlich aber erheblich anders behandelt wird.

Was die Ehe tatsächlich sichert

Der größte finanzielle Unterschied zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft zeigt sich im Ernstfall – wenn ein Partner stirbt oder die Beziehung endet. Verheiratete genießen in Österreich ein umfassendes gesetzliches Schutzschild, das Lebenspartner ohne Trauschein schlicht nicht haben.

Das markanteste Beispiel ist die Witwenpension: Sie steht ausschließlich hinterbliebenen Ehegatten zu – und seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare 2019 auch gleichgeschlechtlichen Ehepartner:innen. Wer hingegen in einer Lebensgemeinschaft lebt, hat nach dem Tod des Partners keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Das kann insbesondere für jene existenzbedrohend sein, die im gemeinsamen Haushalt auf das Einkommen des Partners angewiesen waren – etwa weil sie zugunsten von Kinderbetreuung oder Pflege auf eigene Berufsjahre verzichtet haben.

Auch beim Erbrecht zeigen sich markante Unterschiede. Ehegatten sind in Österreich gesetzliche Erben der zweiten Klasse und haben Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses, der nicht ohne Weiteres übergangen werden kann. Lebensgefährt:innen hingegen gelten erbrechtlich seit der Reform 2017 zwar nicht mehr als völlig Fremde, sie erben aber nur dann gesetzlich, wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist – und haben keinerlei Pflichtteilsansprüche. Wer also ohne Testament stirbt und in einer Lebensgemeinschaft lebte, hinterlässt seinem Partner möglicherweise gar nichts.

Österreich und die Erbschaftssteuer: Ein Sonderfall in Europa

Ein häufig missverstandener Punkt: Anders als Deutschland, die Schweiz oder viele andere europäische Länder kennt Österreich seit dem 1. August 2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer mehr. Das ist ein erheblicher Vorteil – und gilt für alle, unabhängig vom Zivilstand. Wer von Eltern, Geschwistern oder dem Ehegatten erbt, zahlt dafür keine Steuer.

Allerdings gibt es Ausnahmen, die in der Praxis relevant sind. Bei Grundstücken und Immobilien fällt Grunderwerbsteuer an – mit einem Stufentarif zwischen 0,5 und 3,5 Prozent des Grundstückswerts. Und bei Schenkungen zu Lebzeiten besteht eine Meldepflicht beim Finanzamt: Zuwendungen über 50.000 Euro pro Jahr zwischen Angehörigen müssen innerhalb von drei Monaten gemeldet werden, bei Nichtverwandten gilt bereits eine Grenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

Das jährliche Erbvolumen in Österreich wird laut einer Studie der Arbeiterkammer Wien und des Joint Research Centre der EU-Kommission von derzeit 21,5 Milliarden Euro bis 2050 auf rund 40,8 Milliarden Euro steigen – bedingt durch die alternde Babyboomer-Generation. Wie viel davon an wen gelangt, hängt maßgeblich von rechtlichen Vorkehrungen ab, die viele Paare nie treffen.

Was Lebensgemeinschaften konkret fehlt

Die Liste der Rechte, die Ehepaare genießen und die unverheirateten Paaren fehlen, ist länger als die meisten vermuten. Dazu zählen:

Kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Im Falle einer Trennung hat ein Lebensgefährte keinen Anspruch auf Unterhalt vom anderen – egal wie lange die Beziehung dauerte oder ob ein Partner zugunsten der anderen zurückgesteckt hat.

Kein automatisches Wohnrecht. Wer in der Wohnung des Partners lebt, hat bei dessen Tod kein gesetzliches Recht, dort zu bleiben. Erben des Partners können theoretisch auf Räumung bestehen.

Keine Vermögensaufteilung bei Trennung. In der Lebensgemeinschaft gilt grundsätzlich Gütertrennung. Wer gemeinsam in ein Haus investiert, es aber formal auf den Partner gezeichnet hat, kann nach einer Trennung auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.

Kein Pensionskassen-Schutz ohne ausdrückliche Regelung. Viele Pensionskassen und betriebliche Vorsorgeeinrichtungen zahlen Partnerrenten oder Kapitalleistungen nur aus, wenn der Lebensgefährte aktiv eingetragen wurde. Was kaum jemand weiß: Diese Eintragung muss in der Regel aktiv beantragt werden.

Ein Artikel über Vermögensplanung in Paarbeziehungen trifft den Kern des Problems: Viele Paare treffen finanzielle Entscheidungen gemeinsam, ohne die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, die diese Entscheidungen langfristig absichern – oder eben nicht.

Ehe als Steuermodell – mit Licht und Schatten

Die steuerlichen Auswirkungen der Ehe sind in Österreich vielschichtiger als oft angenommen. Verheiratete werden in Österreich – anders als früher – in der Regel einzeln veranlagt, also nicht gemeinsam. Eine klassische „Heiratsstrafe” wie in Deutschland, wo die gemeinsame Steuerklasse bei Doppelverdienern zu Nachteilen führen kann, existiert in dieser Form im österreichischen System nicht in gleichem Maße.

Was Verheiratete hingegen klar begünstigt: der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Alleinerzieherabsetzbetrag, die bei bestimmten Einkommenskonstellationen zustehen. Ebenso können verheiratete Paare durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten Vermögen innerhalb der meldepflichtigen Grenzen übertragen und damit die spätere Erbmasse reduzieren.

Erhebliche Unterschiede zeigen sich auch beim Thema Güterrecht: In Österreich gilt in der Ehe standardmäßig die sogenannte Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte grundsätzlich Eigentümer seines eigenen Vermögens bleibt – was im Scheidungsfall nicht automatisch zu einer Halbteilung führt. Allerdings unterliegt das während der Ehe gemeinsam Aufgebaute der Aufteilungspflicht: Wohnvermögen, Hausrat und Ersparnisse können bei Scheidung gerichtlich aufgeteilt werden.

Die Lebensgemeinschaft: mehr Risiken als gedacht

Die Lebensgemeinschaft ist in Österreich zwar gesellschaftlich weitgehend akzeptiert, rechtlich aber deutlich schwächer gestellt als die Ehe. Das überrascht viele Paare erst dann, wenn es zu spät ist.

Ein konkretes Beispiel: Ein Paar lebt seit 15 Jahren zusammen, hat Kinder, eine gemeinsame Wohnung (im Namen des Mannes) und ein gemeinsames Sparkonto. Stirbt der Mann ohne Testament, erben die Kinder – und die Lebensgefährtin hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Erbschaft, Witwenpension oder automatisches Wohnrecht. Was bleibt: ein gerichtlicher Weg über bereicherungsrechtliche Ansprüche, der teuer, langwierig und unsicher ist.

Wie eine Analyse des Umgangs mit gemeinsamen Finanzen in Partnerschaften zeigt, unterschätzen viele Paare systematisch, welche finanziellen Entscheidungen tatsächlich Konsequenzen haben – oft weil man ungern über unangenehme Szenarien spricht. Die Frage, ob man tilgt oder spart, ob man gemeinsam kauft oder getrennt, ob man ein Testament aufsetzt – all das fühlt sich unpersönlich an. Aber es ist im Ernstfall entscheidend.

Was Unverheiratete konkret tun können

Wer bewusst ohne Trauschein lebt, ist nicht schutzlos – aber nur dann, wenn aktiv Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehören:

Testament. Das wichtigste Dokument für unverheiratete Paare. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte in der Regel nichts. Ein formgültiges Testament – handgeschrieben und unterschrieben oder notariell beurkundet – kann den Partner ausdrücklich bedenken.

Konkubinatsvertrag. Dieser regelt, wem gemeinsam angeschaffte Dinge gehören, wie Investitionen aufgeteilt werden und was im Fall einer Trennung gilt. Er ist nicht romantisch – aber er vermeidet Konflikte.

Begünstigung bei Versicherungen und Vorsorgeprodukten. Lebensversicherungen, Pensionskassen und Freizügigkeitskonten erlauben es, den Lebensgefährten als Begünstigten einzutragen. Diese Summen fallen außerhalb des Nachlasses an – und umgehen damit die gesetzliche Erbfolge.

Vorsorgevollmacht. Im Falle von Krankheit oder Unfähigkeit, selbst zu entscheiden, hat ein Lebensgefährte ohne ausdrückliche Vollmacht keinerlei rechtliche Handlungsfähigkeit – nicht einmal auf gemeinsamen Konten.

Scheidung ist wahrscheinlicher als viele denken

Ein letzter Hinweis, den man beim Thema Ehe nicht übergehen sollte: Die Scheidungswahrscheinlichkeit in Österreich liegt laut Statistik Austria bei rund 36,5 Prozent. 2024 wurden österreichweit 14.963 Ehen rechtskräftig geschieden – die durchschnittliche Ehedauer bis zur Scheidung betrug zuletzt 10,5 Jahre.

Das bedeutet nicht, dass Heiraten sinnlos ist – aber es unterstreicht, dass eine Ehe auch im ungünstigsten Fall geregelt sein sollte. Eheverträge, die in Österreich notariell beurkundet werden müssen, können Gütertrennung, Unterhaltsregelungen oder Pensionssplitting vorab festlegen. Sie gelten hierzulande noch immer als Tabuthema, sind aber in vielen europäischen Ländern längst Standard.

Ob Trauschein oder nicht: Die finanzielle und rechtliche Absicherung eines Paares ergibt sich in Österreich nicht automatisch aus dem Zusammenleben – sondern aus bewussten Entscheidungen, die man zu einem Zeitpunkt trifft, an dem man noch klar denken kann.

Über den Autor: Bernhard Führer

Teile diesen Artikel und wähle deine Plattform!

Weitere Artikel zum Thema Geldanlage